BioFlüssiggas

Biogenes Propan ist das Flüssiggas der Zukunft. Es ist nachhaltig und ressourcenschonend und spart – gegenüber dem konventionellen Flüssiggas – noch einmal bis zu 90% an CO2-Emissionen ein. Dabei bringt biogenes Flüssiggas die gleiche Flexibilität und die gleichen positiven Produkteigenschaften in der Anwendung mit, punktet aber mit einer noch größeren Effizienz als konventionelles Flüssiggas.

Vor allem mit Blick in die Zukunft, kann sich der Umstieg auf Bio-Flüssiggas / Bio-LPG lohnen, da es als regenerativer Energieträger im Gebäudeenergiegesetz (GEG) anerkannt wird. Wer also Bio-Flüssiggas zur Energieversorgung nutzt, muss nicht zwingend zusätzliche Technologien wie bspw. eine Solaranlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie einsetzen, um das GEG zu erfüllen.

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Nebenkostensteigerung durch steigende Gebäudeversicherung im Jahr 2023

(weitere Informationen finden sie auch hier)

Aufgrund von Rohstoffmangel, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung und einem anhaltenden Facharbeitermangel steigen seit einigen Monaten die Preise in der Bauwirtschaft massiv. Die Baupreise für Wohngebäude sind nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Mai 2022 um 17,6% gegenüber dem Mai 2021 gestiegen und erreichen damit historische Ausmaße.

Diese Baukostensteigerung hat Auswirkungen auf die Versicherungsbranche. Der gleitende Neuwertfaktor in der Wohngebäudeversicherung steigt im Jahr 2023 auf 24,06 (2022: 20,97). Damit erhöhen sich die Prämien aller Wohngebäudeversicherungen in Deutschland anbieterunabhängig pauschal um 14,73%. In der Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert wird durch den Versicherer die Neuwertwiederherstellung zu den aktuellen Baupreisen garantiert. Um die gestiegenen Kosten im Schadenfall finanzieren zu können, wird die Prämie und der aktuelle Neubauwert eines Gebäudes jährlich mit dem jeweiligen Index des Versicherungsjahres angepasst. Eine vergleichbare Entwicklung beobachten wir auch in den verschiedenen Indizes betrieblicher und industrieller Gebäudeversicherungen. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gibt als Beispiel für die gestiegenen Schadenkosten den durchschnittlichen Leitungswasserschaden in Deutschland mit EUR 3.213,00 an. Der Aufwand ist von 2016-2021 um 42% gestiegen. Weitere Ausführungen zu diesem Thema lesen Sie in unserem aktuellen Marktreport Wohngebäudeversicherung. Sollten Sie Fragen zu Ihrer Wohn- oder Betriebsgebäudeversicherung haben, melden Sie sich bitte bei uns. Unser Team hilft Ihnen gerne weiter.

(Quelle: Hasenclever u. Partner)


Gesetz Heizkostenverordnung Stand 2022

Gesetz zum Nachlesen

nachstehend einen Auszug:

§ 11 Ausnahmen

(1) (1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden

.

.

3.auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden

a)mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder

b)mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird;


Längere und einheitliche Eichfristen für Wasser- und Wärmezähler

11.10.2021

Quelle:Haus und Grund

Die Eichfristen von Kalt- und Warmwasserzählern sowie von Wärme- und Kältezählern in Gebäuden werden an die längere Frist von sechs Jahren angeglichen. So hat es die Bundesregierung beschlossen. Damit wird es endlich möglich, den Austausch sämtlicher Wohnungszähler an einem einheitlichen Termin vornehmen zu lassen. Allerdings bleibt weiter Einsparpotenzial ungenutzt.


Silikonfugen

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Haus & Grund Quelle

Wasserschäden

Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst

Silikonfugen zwischen Badewannen oder Duschtassen und verfliesten Wänden können großen Schaden anrichten, wenn sie nicht mehr dicht schließen.

Dringt dann beim Baden oder beim Duschen Wasser aus dem Nassbereich nach außen, können sich große Wasserschäden in der eigenen Wohnung oder bei den Nachbarn bilden.

Zum Hintergrund: Silikon härtet im Alterungsprozess aus, wird in der Oberfläche rissig und porös, verliert Geschmeidigkeit, zieht sich dadurch zusammen, und reißt dann nicht selten von den Kanten einer Badewanne/einer Duschtasse und einer abgedichteten Verfliesung ab. Kommt es alterungsbedingt zu diesen Entwicklungen, haftet ein Mieter nicht. Denn für altersbedingte Degeneration und für vertragsgemäße Abnutzung der Mieträume, sowie ihrer Einrichtungen, Ausstattungen und einzelnen Bauteile haftet er nicht (§ 538 BGB), sondern der Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht. So können zwar verfärbte Silikonfugen durch exzessives Rauchen zum Schadensersatz des Mieters führen (LG Koblenz, Urteil vom 27. Oktober 2005 – 14 S 76/05, ZMR 2006, 288), altersbedingt gerissene Silikonfugen jedoch nicht (AG Bremen, Urteil vom 24.05.2007 – 21 C 0269/05, NZM 2008, 247).

Bei kaputten Silikonfugen das Nachsehen

Kein Wunder, dass dann in solchen „Zwangslagen“ gerne die Gebäudeversicherung bemüht wird. Sie haftet auch für Schäden durch Leitungswasser. Und genau dabei handelt es sich ja bei Wasser, das zum Baden und Duschen benutzt wird. Enthält aber die Versicherungspolice die Einschränkung, dass nur Schäden durch bestimmungswidrig aus Rohren ausgetretenes Leitungswasser übernommen werden, hat der versicherte Hauseigentümer bei kaputten Silikonfugen das Nachsehen. Denn hier ist das Wasser nicht bestimmungswidrig aus dem Rohr ausgetreten, sondern im Gegenteil bestimmungsgemäß zur Körperpflege verwendet worden. Diese Auffassung vertritt der BGH in seinem Urteil vom 20.10.2021 – IV ZR 236/20, juris). Entschieden wurde das ausdrücklich für den Fall einer Silikonfuge, die den Spalt zwischen Duschtasse und Badezimmerwand abdichten sollte. Die Fuge aber dichtete nicht komplett ab, sodass Wasser beim Duschen unter die Duschtasse laufen konnte – die Folge: ein Wasserschaden in Höhe von 17.500 €. Der Bundesgerichtshof sieht die einschränkende und für zulässig befundene Klausel des bestimmungswidrigen Wasseraustritts aus einem Rohr zum Beispiel bei einem Rohrbruch. Das liege hier nicht vor, das Wasser sei bestimmungsgemäß beim Duschen aus dem Leitungssystem freigesetzt worden. Die Silikonfuge stehe auch nicht mit dem Rohrleitungssystem in irgendwelcher Verbindung; ein Defekt am Rohrleitungssystem sei deshalb auszuschließen.

Top-Tipp zum Schluss

Nach dem vorgefundenen Schadensbild sollte beurteilt werden, ob der Mieter die Undichtigkeit erkennen konnte. In diesem Falle muss ihm dann auch klar sein, dass Wasser austreten und Schäden verursachen kann. Um dies zu verhüten, ist er in jedem Falle zur Anzeige des gesehenen Mangels verpflichtet. Verletzt er diese Anzeigepflicht, verhält er sich vertragswidrig und produziert weitere Schäden. Das bietet dann die Grundlage für einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter, der mit kaputten Silikonfugen bedenkenlos weiter geduscht und gebadet hat.


Änderungen 2022 Heizkostenverordnung

https://www.osborneclarke.com/system/files/documents/21/12/22/Heizkostenverordnung%287092368.1%29.pdf

Hier ein Link, der die Änderung kurz beschreibt. Mein Fazit: Das wird einfach nur teuer und die Mieter werden sich über noch höhere Heizkosten und Abrechnungskosten wundern. Bereits heute können die meisten Mieter ihre Zähler selbst einsehen und so Ihren Verbrauch abschätzen. Der Zweifel der Kostenneutralität ist mehr als angebracht. Die Lobby der Dienstleister freut sich und die Hersteller der neuen sowie teuren Erfassungsgeräte ebenfalls. Unglaublich, aber jetzt Gesetz.

Änderungen, die seit Anfang des Jahres 2022 gelten.

  • Fernablesbarkeit der Messgeräte
    Schon heute lässt sich die Mehrheit der installierten Zähler, die den Energieverbrauch erfassen, aus der Ferne ablesen. Diese Geräte verfügen über Drive-by- bzw. Walk-by-Technologien. Durch diese Technologien ist eine Erfassung der Verbrauchsdaten möglich, wenn sich ein Ableser in der Nähe der Immobilie befindet. Ein Betreten von Wohnungen ist für die Erfassung der Verbrauchsdaten damit nicht mehr erforderlich. Dies erspart dem Mieter die Anwesenheitspflicht und bringt Firmen einen erheblichen zeitlichen Vorteil.
  • Austausch von alten Geräten
    Geräte, bei denen eine Fernablese nicht möglich ist, müssen bis Ende des Jahres 2026 ausgetauscht oder zumindest nachgerüstet werden. Verpflichtend sind sie dann ab Januar 2027 für sämtliche Mietverhältnisse. Ausnahmen gestattet der Gesetzgeber dann nur noch in begründeten Einzelfällen, etwa dann, wenn der Umrüst- oder Austausch-Aufwand für den Vermieter unangemessen hoch ausfallen würde.
  • Interoperable Zähler
    Zusätzlich fordert die neue Verordnung, interoperable Zähler – die Kompatibilität mit Systemen anderer Hersteller also. Als Frist hierfür hat der Gesetzgeber Ende des Jahres 2026 vorgegeben.
  • Smart-Meter-Gateway-Anbindung
    Ab dem Jahr 2023 ist es verpflichtend, neu installierte Geräte an einen digitalen Stromzähler anzubinden. Setzen Eigentümer bereits Messgeräte ein, die sich für eine Fernablese eignen, verlängert sich die Frist bis Ende 2031.
  • Verbrauchsinformationen einmal pro Monat
    Seit Januar 2022 sollen Mieter einmal pro Monat über ihren Energieverbrauch für Warmwasser und Heizung informiert werden. Dies kann auf dem Postweg, per E-Mail oder App geschehen. Zu diesen Informationen zählt eine Auflistung der Kostenfaktoren und ein Vergleich zum Monat des Vorjahres, zum Vormonat sowie zum durchschnittlichen Verbrauch. Voraussetzung hierfür ist allerdings die Existenz von fernablesbaren Messgeräten.
  • Welche Informationen in der Heizkostenabrechnung?
    Teil der neuen Heizkostenabrechnung sollen künftig Infos zu den Abgaben, den Steuern, dem Brennstoffmix und den jährlichen Treibhausgasemissionen sein. Damit Mieter die Möglichkeit haben, sich hinsichtlich Energieeinsparungen zu informieren, müssen auch Kontaktangaben zu Beratungsstellen in der Heizkostenabrechnung vorhanden sein.

Und hier das Gesetz:

Bundesgesetzblatt (bgbl.de)

Und hier die Vor- und Nachteile: Heizkostenverordnung 2022: Vor-oder Nachteil für Mieter? – IMTEST