Gesetz Heizkostenverordnung Stand 2022


Gesetz zum Nachlesen

nachstehend einen Auszug:

§ 11 Ausnahmen

(1) (1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden

.

.

3.auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden

a)mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder

b)mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird;