Allgemein


Starkregen kann jeden Hauseigentümer treffen.

Quelle: Haus und Grund


Die Gefahr heftiger Niederschläge mit teils verheerenden Folgen für Anwohner wird häufig unterschätzt. Um Starkregen handelt es sich, wenn in einer Stunde mehr als 10 Millimeter Regen, sprich 10 Liter auf einen Quadratmeter prasseln, oder in sechs Stunden mehr als 20 Millimeter Niederschlag fallen. Der Deutsche Wetterdienst warnt bei absehbaren Bedrohungen. Allerdings können die Meteorologen bei einem Tiefdruckgebiet Starkregenereignisse nicht genau vorhersagen.

So wundert es nicht, dass im Juni 2017 im Berliner Umland die Gemeinde Leegebruch nach heftigem Regen mit 250 Liter pro Quadratmeter innerhalb von 24 Stunden in Wassermassen versank, während in der Hauptstadt tausende Keller voll liefen und U-Bahnhöfe, Tunnel sowie Unterführungen wegen Überschwemmung nicht mehr passierbar waren. Die Kanalisation ist für solche Wassermassen nicht ausgelegt. Das Wasser sucht sich seinen Weg oberirdisch auf Straßen, überflutet Höfe und dringt in Gebäude. Die Vorwarnzeit ist bei steigenden Fluten infolge der hohen Fließgeschwindigkeit in Städten sehr kurz, die Zerstörungskraft der Wassermassen enorm hoch. Das Tief Rasmund hat in Berlin und Brandenburg einen Sachschaden von 60 MIO EURO verursacht. Nach einer Klimastudie prognostiziert der Gesamtverband der Deutschen Versicherer (GDV) eine Verdopplung der Schäden durch Hochwasser. Der Staat begrenzt die Nothilfe bei derartigen Naturgefahren. Politiker appellieren an die Eigenvorsorge der Immobilieneigentümer und Bewohner.

Länder und Kommunen beginnen, die Bürger durch Veröffentlichung von Starkregengefahrenkarten der jeweiligen Regionen zu sensibilisieren. Die Hansestadt Bremen zeigt seit 20.03.2019 Regionen im Stadtgebiet auf, die durch extreme Niederschläge besonders betroffen sind. Nach dem Starkregen am 29.05.2018 in Wuppertal weist die Stadt Wuppertal ihrerseits auf die Starkregengefahrengebiete hin. Köln zeigt Anwohnern mit Hilfe der Karten die besonders gefährdeten Bereiche von Sturzfluten und Starkregen auf. Das Land Baden-Württemberg fördert seine Städte und Gemeinden mittlerweile finanziell bei der Erstellung der Starkregengefahrenkarten. Zum Risikomanagement der Immobilieneigentümer zählen bauliche Schutzmaßnahmen, die die Bau- und Umweltbehörden vorschlagen. Erhöhte Eingangsbereiche und vor Wassereinbruch geschützte Kellerabgänge gehören dazu.

Die finanzielle Absicherung der Immobilie bei einem Wasserschaden durch Überschwemmung in Folge Starkregen wird mit Hilfe der Elementarschadenversicherung, die die bestehende klassische Wohngebäudeversicherung ergänzt, gewährleistet. Der Elementarschutz bezieht sich auf die weiteren Naturgefahren Starkregen und Überschwemmung, Erdrutsch, Schneedruck sowie Erdbeben. Rund 10 MIO Häuser sind in Deutschland noch nicht gegen diese Naturgefahren versichert, obgleich das Risiko existenzbedrohend sein kann. Im Jahr 2018 sind nach der ersten regionalen Naturgefahrenbilanz des GDV 500 MIO EURO für versicherte Elementarschäden gezahlt worden. Auch die Hausratversicherung sollte um Elementarschaden erweitert werden, damit das zerstörte Mobiliar, beschädigte Haushaltsgegenstände sowie unbrauchbare Kleidung bei Überschwemmung der Wohnung ersetzt wird.


Neu – §34c GewO

Die Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO)

wurde für die KLANN-immobau GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer,

durch den Kreis Olpe am 7.10.2014 erteilt und mit Bescheid vom 23.4.2019 auf Basis der neuen Gesetzgebung für die Berufszulassung von Wohnimmobilienverwalter ergänzt.


Mieter können Steuern sparen

Der Frühsommer bedeutet für viele Mieter, dass wieder ärgerliche Nachzahlungen anfallen. Denn dann verschicken die meisten Vermieter die Nebenkostenabrechnung. Was viele nicht wissen: Mieter können die Nebenkosten mit dem Finanzamt teilen.

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Rückerwerb eines Eigentums – Steuer zurück

Sechster Abschnitt
Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung

(1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,

1.
wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
2.
wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.
(2) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,

1.
wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Ist für den Rückerwerb eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich, so muß innerhalb der Frist die Auflassung erklärt und die Eintragung im Grundbuch beantragt werden;
2.
wenn das dem Erwerbsvorgang zugrundeliegende Rechtsgeschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist;
3.
wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.
(3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert,

1.
wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
2.
wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund des § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.
(4) Tritt ein Ereignis ein, das nach den Absätzen 1 bis 3 die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet, endet die Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung) insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 2 bis 3a bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20) war.