Hausmittel gegen Schimmel
Ulrich Klann
BGH: Schönheitsreparaturen nur bei renoviert übergebener Wohnung – Quotenklausel unwirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch mehrere Entscheidungen am 18.03.2015 zu Schönheitsreparaturen (VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13) seine bisherige Rechtsprechung maßgeblich geändert. Grundsätzlich sollen Mieter mit Renovierungsarbeiten nur für ihre eigene Mietvertragsdauer belastet werden. Daher können Schönheitsreparaturen lediglich verlangt werden, wenn dem Mieter entweder eine renovierte Wohnung übergeben worden ist oder ihm aber für die erfolgte Abnutzung vor seiner Mietzeit ein angemessener Ersatz gezahlt wird. Bei bestehenden Mietverhältnissen ist der Mieter nur dann verpflichtet, Schönheitsreparaturen aufgrund der entsprechenden Regelung des Mietvertrags vorzunehmen, wenn der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung übergeben hat. Jegliche Quotenabgeltungsklauseln sind nach der neuen Entscheidung des BGH unwirksam. Dabei kommt es nicht mehr wie bisher darauf an, ob das Mietobjekt renoviert oder unrenoviert übergeben wurde. Quotenabgeltungsklauseln kamen zum Tragen, wenn das Mietverhältnis endete, bevor der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Der Mieter sollte aufgrund dieser Regelung anteilige Kosten für Renovierungen tragen.
Quelle: Haus und Grund
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