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Kosten können steuermindernd geltend gemacht werden

Quelle: Haus und Grund

Dachrinne reinigenDurch den starken Laubfall der vergangenen Tage können Dachrinnen und Fallrohre am Haus verstopft sein. Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland rät, die Rinnen und Rohre zu säubern, damit das Regenwasser abfließen kann. Andernfalls können Schäden an den Rinnen und am Haus entstehen. Wer nicht selbst auf die Leiter steigen kann oder will, beauftragt einen örtlichen Dachdeckerbetrieb mit der Reinigung. Die Kosten können als haushaltsnahe Handwerkerleistung steuermindernd geltend gemacht werden.

Auf der Leiter, mit Eimer und Handschuhen ausgerüstet, ist die Rinnenreinigung ein aufwändiges und auch gefährliches Unterfangen. Für die Dachrinne der ersten Etage ist eine Teleskopstange mit abgewinkeltem Besen, Gummilippe oder auch einer Haltevorrichtung für den Gartenschlauch ein praktisches Hilfsmittel. Auch Reinigungsroboter sind mittlerweile zu haben. Allerdings landet bei all diesen Methoden unweigerlich einiger Schmutz in den Beeten oder auf dem Weg unter der Rinne.

Feinmaschige Rinnenschutzgitter aus Kunststoff oder Metall und Einsätze für die Fallrohre verzögern das Verstopfen und damit auch die Reinigungsintervalle erheblich. Auf den Gittern bleibt zumindest ein Großteil der Blätter liegen und wird dann vom Wind weggeweht. Lindenblüten und andere Kleinteile passen jedoch auch durch die Gitter und lagern sich darunter in der Rinne ab. Und Blätter oder auch Zweige, die sich im Gitter verhaken, behindern den Wasserabfluss. Dann muss die gesamte Rinne samt Gitter gesäubert werden.

 


BFH begünstigt auch Zweit- und Ferienwohnungen Verkauf von Zweitwohnungen innerhalb von zehn Jahren steuerfrei

Private Veräußerungsgeschäfte Als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft gelten Immobilienveräußerungen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen von dieser Besteuerungsregel sind zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien. Voraussetzung ist, dass die betreffende Immobilie entweder ausschließlich oder – wenn die Immobilie vorher vermietet war – im Jahr der Veräußerung
Online-Steuernews für Mandanten 12/2017
und in den beiden vorangegangenen Jahren, also insgesamt drei Jahre vor der Veräußerung, selbst genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz-EStG).

Anwendung auch für Zweit- und Ferienwohnungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil auch nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, als zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen angesehen (Urteil vom 27.6.2017, IX R 37/16). Damit können auch solche Objekte innerhalb der 10-jährigen Frist steuerfrei veräußert werden.

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Im genannten Urteil hat der BFH den Begriff „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ präzisiert. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt nach Auffassung des BFH weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Nach Auffassung des Senats reicht es aus, wenn eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und der Steuerpflichtige diese bewohnt. Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige das Objekt nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht.

Fazit Dieses Urteil dürfte einen wichtigen Meilenstein für Investitionen in Immobilienobjekte darstellen. Während Wertzuwächse bei Wertpapieranlagen stets zu versteuern sind, kann ein Immobilieninvestor durch Eigennutzung eine steuerfreie Veräußerung – unabhängig von einer Mindesthaltefrist – erreichen. Offen bleibt allerdings die Frage, ob dieses Urteil unabhängig von der Anzahl der zweitgenutzten oder als Ferienwohnung genutzten Immobilienobjekte Anwendung findet.


Unternehmer fordern: Schafft die Ruhestands-Privilegien der Beamten ab

 Sonntag, 19.11.2017, 17:00

 

dpa/Marijan Murat Die betriebliche Altersversorgung gilt als zweite Säule der Altersvorsorge.

Beamte sind teuer für den Staat – vor allem wenn sie in den Ruhestand gehen. Deswegen fordern Wirtschaft und Ökonomen jetzt ein Umdenken. Beamte sollen Pensions-Privilegien abgeben.

Pensionen und Beihilfen für Beamte haben den Bund im vergangenen Jahr 647 Milliarden Euro gekostet. 63 Milliarden Euro mehr als noch 2015. Das berichtet die „Welt“. Zwar versucht der Bund seit 2007, ein Polster für die Pensionswelle der nächsten Jahre anzulegen. Doch das beläuft sich bisher nur auf 14 Milliarden Euro.

Die Länder benötigen hingegen noch mehr Geld. Sie beschäftigen mehr als zwei Drittel aller Beamten in Deutschland. Deswegen fordert die deutsche Wirtschaft Reformen der Beamtenpensionen.

„Die Sondierer von Union, FDP und den Grünen haben bisher nahezu alle möglichen Themen diskutiert, doch ein wichtiges fehlt: Generationengerechtigkeit“, rügt der Präsident des Verbandes der Jungen Unternehmer, Hubertus Porschen in der „Welt“. „Die unglaublichen Privilegien, die Beamte gegenüber Angestellten bei ihrer Altersvorsorge genießen, müssen abgebaut werden, denn bezahlt wird dieses Zweiklassensystem von den normalen Steuerzahlern“

2219 Euro Pension für den Durchschnittsverdiener

Wesentlicher Grund für die enormen Kosten sei die Besserstellung der Pensionäre gegenüber den Rentnern. So richtet sich die Pension der Beamten nach ihrem letzten Gehalt. Nach 40 Dienstjahren beträgt die Quote 71,75 Prozent. Legt man das aktuelle deutsche Durchschnittsgehalt von knapp 3000 Euro zugrunde, ergibt sich eine Pension von 2219 Euro.

In der gesetzlichen Rentenversicherung kommt der Durchschnittsverdiener aktuell jedoch nur auf 1448 Euro – und muss dafür 45 Jahre einzahlen. Wer nach 40 Jahren geht, muss Einbußen in Kauf nehmen.

„Um künftig die Kosten zu begrenzen, muss das Pensionsniveau ähnlich wie das Rentenniveau absinken“, fordern die Unternehmer deswegen laut „Welt“.

1660 Euro Mindestanspruch nach fünf Jahren

Zudem haben Beamte schon nach wenigen Jahren hohe Mindestansprüche. Schon nach fünf Dienstjahren stehen ihnen 1660 Euro Pension zu. Rentner hingegen haben in der Grundsicherung nur Anspruch auf derzeit etwa 800 Euro.

Über 91 Prozent der Beamten können sogar mit einer Pension von über 1800 Euro rechnen, in der Rentenversicherung liege der Anteil der Versicherten, die eine solche Rente erwarten, bei gerade einmal 7,1 Prozent, bei den Männern und 0,4 Prozent bei den Frauen, so die Unternehmer.

Rentenexperte Bernd Raffelhüschen sieht zwar Reformbedarf, mahnt aber auch, dass Beamte gegenüber Arbeitnehmern eingeschränkte Rechte hätten. Sie dürfen nicht streiken und können jederzeit versetzt werden. Zudem bezögen viele Rentner eine Betriebsrente – diese sei in Beamtenpensionen bereits enthalten. Trotzdem gebe es einige Berufe wie Lehrer und Professoren, bei denen der Staat auf eine Verbeamtung verzichten könnte.

Raffelhüschens Vorschlag: Den Nachhaltigkeitsfaktor der Rente auch auf Pensionen übertragen. „Während die Rente mit 67 mittlerweile in fast allen Bundesländern für die Beamten übernommen wurde und das Gleiche auch für die Riesterrentenreform gilt, steht die Übertragung des Nachhaltigkeitsfaktors bis heute aus“, kritisiert Raffelhüschen in der „Welt“. Dabei könnte dieser Reformschritt die Ausgaben langfristig am effektivsten begrenzen.

Quelle:Focus-Online


OECD fordert

Deutschland muss Renten-Sonderbehandlung für Beamte abschaffen

Die Wahrheit! Leider ignorieren dieses unsere Parteien! Da viele Beamte im Bundestag sitzen, sägen diese nicht am eigenen Ast. Verständlich aus „Nutzersicht“, aber darf man sich dann wundern, dass die Bürger diese Ungerechtigkeit und diese Art der „Selbstbedienung“ nicht tolerieren wollen. Streben diese Politiker nur noch nach guten Diäten? Der Eindruck ist nicht ganz von der Hand zu weisen.

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Häusliches Arbeitszimmer personenbezogen von der Steuer absetzen

Neue Rechtsprechung entlastet viele Steuerpflichtige

Wenn mehrere Steuerpflichtige gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, kann jetzt jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zur Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro einkünftemindernd geltend machen. Auf diese Neuerung in der Steuerrechtsprechung (Az. VI R 53/12 und Az. VI R 86/13) weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Da die Bedeutung der Telearbeit wächst, die Zahl der Selbständigen in freien Berufen stetig steigt und nicht zuletzt viele junge Paare Familie und Beruf unter einen Hut bringen müssen, wird eine erhebliche Zahl von Steuerpflichtigen von den Grundsatzentscheidungen profitieren, so Haus & Grund Deutschland.

Das oberste Gericht für Steuersachen hat mit den beiden Urteilen seine jahrelange Rechtsprechung aufgegeben. Bislang war es von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Danach waren die abziehbaren Aufwendungen unabhängig von der Zahl der Nutzer auf 1.250 Euro begrenzt. Der Höchstbetrag war bei mehreren Nutzern entsprechend den Nutzungsanteilen aufzuteilen.

Die mit den BFH-Urteilen festgeschriebenen Grundsätze gelten nicht nur für Aufwendungen, die Eigentümer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen können (Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsenabzug). Sie sind auch für Mieter nutzbar: Die Mietzahlungen sind dann als zur Hälfte für den jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner aufgewendet anzusehen.


Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 BGB

Was man bei der Baufinanzierung oder Immobilienfinanzierung über das Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 BGB wissen sollte!

Einem Darlehensnehmer einer Baufinanzierung, bei dem zu Beginn ein fester Zinssatz über 10 Jahre Sollzinsbindung oder länger vereinbart wurde, steht es zu, den Darlehensvertrag seiner Immobilienfinanzierung nach Ablauf von 10 Jahren nach Vollauszahlung ganz oder nur teilweise kostenfrei zu kündigen.

Wird dieses Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Anspruch genommen, so muss der Darlehensnehmer eine sechsmonatige Kündigungsfrist für seine Baufinanzierung einhalten.

Die 10-Jahresfrist beim Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 BGB beginnt ein Tag nach dem das Baudarlehen vollständig an den Darlehensnehmer ausgezahlt wurde (vollständiger Empfang des Darlehens; §187 Abs. 1 BGB).


Heizung im Mietrecht


Fitnessstudio – Steuertipp 2017

Fitnessstudio

Beiträge für das Fitnessstudio können unter bestimmten Umständen steuerlich abgesetzt werden. Darauf macht der Lohnsteuerverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) aufmerksam. Die Voraussetzung: Das Training muss zur Heilung oder Linderung einer Verletzung oder Krankheit beitragen. Außerdem muss es regelmäßig unter fachmännischer Aufsicht eines Arztes oder Heilpraktikers stattfinden.

Damit das Finanzamt die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkennt, müssen Steuerpflichtige bei der Behörde ein amtsärztliches Attest einreichen. Dieses Dokument muss den gesundheitlichen Trainingsbezug sowie die Diagnose des Hausarztes bestätigen. Die Bescheinigung des Amtsarztes muss allerdings vorliegen, bevor der Steuerpflichtige einen Vertrag im Sportstudio abschließt.

– Quelle: http://www.ksta.de/849992 ©2017