{"id":1173,"date":"2017-12-19T16:49:08","date_gmt":"2017-12-19T14:49:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.klann-immobau.de\/?p=1173"},"modified":"2017-12-19T16:49:08","modified_gmt":"2017-12-19T14:49:08","slug":"immobilien-das-aendert-sich-am-1-1-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.klann.nrw\/?p=1173","title":{"rendered":"Immobilien &#8211; das \u00e4ndert sich am 1.1.2018"},"content":{"rendered":"<p>Quelle: Focus-online 19.12.2017<\/p>\n<p>Ab Januar gelten neue Regeln beim Bau. Verst\u00e4ndliche Baubeschreibungen, eigene Pl\u00e4ne und Berechnungen \u2013 und sogar ein konkretes Datum, bis wann die Baufirma Ihre Immobilie fertigstellen muss: Worauf Sie ab Januar Anspruch haben.<\/p>\n<p>Das neue Bauvertragsrecht ist ab 2018 erstmals im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es l\u00f6st das allgemeine Werkvertragsrecht ab. Damit einher gehen zahlreiche \u00c4nderungen, etwa verst\u00e4ndliche Baubeschreibungen, eigene Pl\u00e4ne und Berechnungen \u2013 und sogar ein konkretes Datum, bis wann die Baufirma Ihre Immobilie fertigstellen muss.<\/p>\n<p><strong>Tipp: <\/strong>Bauherren, die ihr Vorhaben noch in diesem Jahr anfangen wollen, sollten darauf bestehen, dass die neuen Regeln auch schon jetzt gelten, r\u00e4t der Verband Privater Bauherren (VPB) in <a href=\"https:\/\/www.focus.de\/regional\/berlin\/\">Berlin<\/a>. L\u00e4sst sich die Firma nicht darauf ein, raten die Experten, lieber zu warten oder sich eine andere Firma suchen.<\/p>\n<p>Was sich beim Bauen und Mieten ab 2018 konkret \u00e4ndert:<\/p>\n<p><strong>Widerrufsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Das Gesetz r\u00e4umt privaten Bauherren zum ersten Mal ein Widerrufsrecht ein. K\u00fcnftig k\u00f6nnen sie entsprechende Bauvertr\u00e4ge 14 Tage nach Abschluss widerrufen. Der Unternehmer muss die Kunden dar\u00fcber auch belehren. Fehlt die Klausel im Vertrag, ist ein Widerruf bis zu zw\u00f6lf Monate nach Vertragsschluss m\u00f6glich.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Bauherren-Schutzbund (BSB) ist das eine sehr wichtige Verbesserung: \u201eDie neue Regelung bedeutet einen Meilenstein f\u00fcr den Verbraucherschutz\u201c, erkl\u00e4rt BSB-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Florian Becker. \u201eDer private Bauherr wird so vor fragw\u00fcrdigen Rabattangeboten mit begrenzter Laufzeit und vor eigenen \u00fcbereilten Entscheidungen gesch\u00fctzt.\u201c<\/p>\n<p><strong>Pr\u00e4zise Baubeschreibung<\/strong><\/p>\n<p>Was wird wie gebaut? Das war in der Vergangenheit nicht immer klar geregelt. Mit der Reform des Bauvertragsrechts und der \u00c4nderung der kaufrechtlichen M\u00e4ngelhaftung erhalten Bauherren ab 2018 eine pr\u00e4zise Baubeschreibung: Baufirmen m\u00fcssen ihren Kunden fr\u00fchzeitig vor der Unterschrift unter dem Vertrag eine Baubeschreibung zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n<p>In der Baubeschreibung m\u00fcssen sich unter anderem Angaben zu Art und Umfang der angebotenen Leistungen, Geb\u00e4udedaten, Pl\u00e4ne mit Raum- und Fl\u00e4chenangaben, Grundrisse sowie Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke finden. Sie beinhaltet zudem detaillierte Angaben zum Energie- und Schallschutzstandard.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist das Niveau der in der Baubeschreibung erw\u00e4hnten Leistungen auch im Falle einer nicht oder nur unklar beschriebenen Leistung ma\u00dfgeblich. \u201eBauherren profitieren in mehrfacher Weise von dieser Neuregelung\u201c, sagt Marlies Hopf von der Verbraucherzentrale Brandenburg. \u201eDie Baubeschreibung erm\u00f6glicht Bauherren noch vor Abschluss des Vertrages, Angebote besser miteinander zu vergleichen.\u201c<\/p>\n<p><strong>Festlegung der Bauzeit und Schadenersatz<\/strong><\/p>\n<p>Wenn in Bauvertr\u00e4gen bisher eine Bauzeit benannt wurde, war dies eine freiwillige Angabe, wie der BSB erkl\u00e4rt. Das \u00e4ndert sich: Ab Januar m\u00fcssen die am Bau beteiligten Parteien die Bauzeit im Bauvertrag verbindlich festzuhalten. Steht der Termin noch nicht fest, m\u00fcssen sie die Dauer der Bauma\u00dfnahme nennen. Wichtig ist diese Angabe, damit Bauherren ihre Finanzierung, die Wohnungsk\u00fcndigung und den Umzug planen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Halten die Baufirmen sich nicht an den festgelegten Termin, m\u00fcssen sie Schadenersatz leisten. Das hei\u00dft: K\u00f6nnen Bauherren erst sp\u00e4ter als geplant einziehen und entstehen ihnen dadurch weitere Kosten, k\u00f6nnen sie diese k\u00fcnftig an den Bauunternehmer weiterreichen.<\/p>\n<p>Des weiteren k\u00f6nnen Bauherren den Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss widerrufen.<\/p>\n<p><strong>Abschlagszahlungen<\/strong><\/p>\n<p>Firmen d\u00fcrfen k\u00fcnftig maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtverg\u00fctung als Abschlagszahlung fordern. Der Rest wird nach der Abnahme f\u00e4llig. Das mindert nach Ansicht des Bauherren-Schutzbundes das \u00dcberzahlungsrisiko.<\/p>\n<p>Aber: Bauherren k\u00f6nnen Abschlagszahlungen bei wesentlichen M\u00e4ngeln an der Leistung, f\u00fcr die der Abschlag verlangt wird, nicht mehr komplett verweigern, erkl\u00e4rt der VPB. \u201eAllen Bauherren mutet der Reformgesetzgeber zu, f\u00fcr eine deutlich nicht vertragsgem\u00e4\u00dfe Teilleistung grunds\u00e4tzlich Abschl\u00e4ge zahlen zu m\u00fcssen\u201c, erkl\u00e4ren die Experten. Der Abschlag richtet sich nach der H\u00f6he des Wertes, den die Teilleistung hat. Bei Mangelhaftigkeit kann der Bauherr einen angemessenen Teil der Abschl\u00e4ge einbehalten.<\/p>\n<p><strong>Unterlagen<\/strong><\/p>\n<p>Baufirmen m\u00fcssen k\u00fcnftig Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung \u00f6ffentlich-rechtlicher Vorschriften \u00fcbergeben. Dazu z\u00e4hlen etwa Genehmigungsplanungen oder Nachweise zur Energieeinsparverordnung (EnEV).<\/p>\n<p>\u201eDie neue Regelung schlie\u00dft eine Gesetzesl\u00fccke\u201c, erkl\u00e4rt BSB-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Becker. \u201eBis heute bestand h\u00e4ufig Uneinigkeit dar\u00fcber, ob beziehungsweise welche Planungsunterlagen, bautechnischen Nachweise und Unternehmererkl\u00e4rungen dem Verbraucher ausgeh\u00e4ndigt werden m\u00fcssen.\u201c Durch die neue Regelung haben Bauherren die M\u00f6glichkeit, die Unterlagen von einem Sachverst\u00e4ndigen pr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p><strong>\u201eHeizen mit erneuerbaren Energien\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bezuschusst in seinem Programm \u201eHeizen mit erneuerbaren Energien\u201c Solaranlagen, W\u00e4rmepumpenheizungen und Biomasseheizungen. Dabei gibt es eine Neuerung im Antragsprozess: \u201eUm die F\u00f6rderung zu erhalten, m\u00fcssen Verbraucher ab 2018 den F\u00f6rderantrag stellen, bevor sie mit der Umsetzung der zu f\u00f6rdernden Ma\u00dfnahme beginnen\u201c, erkl\u00e4rt Hopf.<\/p>\n<p><strong>Zusch\u00fcsse f\u00fcr altersgerechtes Umbauen<\/strong><\/p>\n<p>Altersgerechtes Umbauen wird im kommenden Jahr wahrscheinlich wieder bezuschusst. \u201eAlles deutet darauf hin, dass <a href=\"https:\/\/www.focus.de\/organisationen\/kfw\/\">die KfW<\/a> 2018 wieder Ma\u00dfnahmen unterst\u00fctzt, die die Barrierefreiheit von <a href=\"https:\/\/www.focus.de\/thema\/wohnung\/\">Wohnungen<\/a> verbessern und dem Schutz vor Einbruch dienen\u201c, so die Expertin.<\/p>\n<p><strong>D\u00e4mmstoffe<\/strong><\/p>\n<p>D\u00e4mmstoffe mit dem Flammschutzmittel HBCD gelten ab 2018 in der Regel nicht mehr als gef\u00e4hrlicher Abfall und m\u00fcssen damit nicht mehr als Sonderm\u00fcll entsorgt werden. \u201eVerbraucher m\u00fcssen sie jedoch separat sammeln, so dass sie vom Entsorger erfasst und gewogen werden k\u00f6nnen\u201c, sagt Hopf.<\/p>\n<p><strong>Das \u00e4ndert sich f\u00fcr Stromerzeuger<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong>Eingeschr\u00e4nkte Steuerentlastung bei Kraft-W\u00e4rmekopplung<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>\u201eEnergiesteuern f\u00fcr Gas und \u00d6l werden bei Kraft-W\u00e4rmekopplung nur noch nach Abzug der Investitionsbeihilfen r\u00fcckerstattet\u201c, sagt Hopf. Die Steuerentlastung gilt generell nur f\u00fcr hocheffiziente Anlagen, mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Intelligente Messsysteme f\u00fcr <a href=\"https:\/\/www.focus.de\/thema\/photovoltaik\/\">Photovoltaik<\/a>, Kraft-W\u00e4rme-Kopplung und Co.<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Ab 2018 k\u00f6nnen neue kleine Energieerzeugungsanlagen mit Smart Meter ausgestattet werden. Hierbei handelt es sich um einen digitalen Stromz\u00e4hler, der den Stromverbrauch bzw. die Stromerzeugung ermittelt. Er speichert die Daten und sendet sie an Stromversorger und Netzbetreiber. Das intelligente Messsystem darf die Kosten pro Messpunkt 60 Euro pro Jahr nicht \u00fcbersteigen. Ab 2020 sollen auch Stromverbraucher mit unter 6.000 Kilowattstunden pro Jahr mit Smart Metern ausgestattet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Quelle: Focus-online 19.12.2017 Ab Januar gelten neue Regeln beim Bau. 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