{"id":1138,"date":"2017-11-23T18:03:18","date_gmt":"2017-11-23T16:03:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.klann-immobau.de\/?p=1138"},"modified":"2017-11-23T18:03:18","modified_gmt":"2017-11-23T16:03:18","slug":"bfh-beguenstigt-auch-zweit-und-ferienwohnungen-verkauf-von-zweitwohnungen-innerhalb-von-zehn-jahren-steuerfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.klann.nrw\/?p=1138","title":{"rendered":"BFH beg\u00fcnstigt auch Zweit- und Ferienwohnungen Verkauf von Zweitwohnungen innerhalb von zehn Jahren steuerfrei"},"content":{"rendered":"<p>Private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte Als steuerpflichtiges privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft gelten Immobilienver\u00e4u\u00dferungen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zehn Jahre betr\u00e4gt. Ausgenommen von dieser Besteuerungsregel sind zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien. Voraussetzung ist, dass die betreffende Immobilie entweder ausschlie\u00dflich oder \u2013 wenn die Immobilie vorher vermietet war \u2013 im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung<br \/>\nOnline-Steuernews f\u00fcr Mandanten 12\/2017<br \/>\nund in den beiden vorangegangenen Jahren, also insgesamt drei Jahre vor der Ver\u00e4u\u00dferung, selbst genutzt wurde (\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz-EStG).<\/p>\n<p>Anwendung auch f\u00fcr Zweit- und Ferienwohnungen<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil auch nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung genutzt werden, als zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen angesehen (Urteil vom 27.6.2017, IX R 37\/16). Damit k\u00f6nnen auch solche Objekte innerhalb der 10-j\u00e4hrigen Frist steuerfrei ver\u00e4u\u00dfert werden.<\/p>\n<p><em>Nutzung zu eigenen Wohnzwecken <\/em><\/p>\n<p><em>Im genannten Urteil hat der BFH den Begriff \u201eNutzung zu eigenen Wohnzwecken\u201c pr\u00e4zisiert. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt nach Auffassung des BFH weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der pers\u00f6nlichen und famili\u00e4ren Lebensverh\u00e4ltnisse befinden. Nach Auffassung des Senats reicht es aus, wenn eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und der Steuerpflichtige diese bewohnt. Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige das Objekt nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der \u00fcbrigen Zeit als Wohnung zur Verf\u00fcgung steht.<\/em><\/p>\n<p>Fazit Dieses Urteil d\u00fcrfte einen wichtigen Meilenstein f\u00fcr Investitionen in Immobilienobjekte darstellen. W\u00e4hrend Wertzuw\u00e4chse bei Wertpapieranlagen stets zu versteuern sind, kann ein Immobilieninvestor durch Eigennutzung eine steuerfreie Ver\u00e4u\u00dferung \u2013 unabh\u00e4ngig von einer Mindesthaltefrist \u2013 erreichen. Offen bleibt allerdings die Frage, ob dieses Urteil unabh\u00e4ngig von der Anzahl der zweitgenutzten oder als Ferienwohnung genutzten Immobilienobjekte Anwendung findet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte Als steuerpflichtiges privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft gelten Immobilienver\u00e4u\u00dferungen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zehn Jahre betr\u00e4gt. Ausgenommen von dieser Besteuerungsregel sind zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien. 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