Umlagefähige Kleinteile: Das sind die Hauptfälle


In der Praxis sind es nahezu immer die gleichen Konstellationen, in denen bei umlagefähigen Wartungsarbeiten Kleinteile berechnet werden:

Aufzug

Bei den Aufzugskosten nach § 2 Nr. 7 BetrVK sind sowohl die Kosten des Materialverbrauchs bei Ölwechseln in Motoren und Getrieben als für auch Schrauben, Muttern, Splinte und ähnliches nebst sonstigen Kleinteilen wie Kohle und Kontakte, deren Austausch im Interesse der Betriebssicherheit vorsorglich erfolgt, umlagefähig. Ebenso dürfen hier die Kosten für Schmier- und Reinigungsmittel auf die Mieter verteilt werden.

Demgegenüber gehört der Austausch des Öls bei Hydraulikaufzügen – das letztlich die Funktion der Tragseile beim Seilaufzug erfüllt – zu den nicht umlagefähigen Instandhaltungskosten. Denn dieser Ölwechsel ist weit umfangreicher als ein solcher bei Motoren oder Getrieben.

Gartenpflege

Die Kosten der Gartenpflege nach § 2 Nr. 10 BetrVK umfassen auch die laufend anfallenden Sachmittelkosten wie die Betriebs- und Wartungskosten von Gartenpflegegeräten (Amtsgericht (AG) Lichtenberg, Urteil vom 30.01.2003, Az.: 10 C 281/02). Damit sind auch die Aufwendungen für Kleinteile und Material für die Wartung des Benzinrasenmähers wie etwa Öl, Öl- und Luftfilter, Zündkerze usw. umlagefähig. Selbiges muss für die Kosten der anfallenden Kleinteile bei der Wartung von anderen Gartenpflegeräten gelten.

Heizung

Verschleißanfällige Kleinteile wie etwa Dichtungen, Düsen, Filter sind umlagefähig als Heizungskosten nach § 2 Nr. 4 BetrVK (Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2000, Az.: 10 U 94/99). Das gilt auch für den Austausch des Elektrodensatzes an der Gastherme (AG Lichtenberg, Urteil vom 30.01.2003, Az.: 10 C 281/02).

Die Reparatur einer defekten Heizungspumpe kann als Instandhaltungskosten jedoch nicht auf die Mieter verteilt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2000, Az.: 10 U 94/99). Auch eine Umlage der Kosten für den Austausch des Brenners, der Öl- oder der Umwälzpumpe darf nicht erfolgen.

Ansonsten keine Umlage von Kleinteilen möglich

Ansonsten ist eine Verteilung der Kosten für Kleinteile in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter grundsätzlich nicht statthaft. Dies gilt insbesondere für Glühbirnen als Kosten der Beleuchtung für die von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile nach § 2 Nr. 11 BetrVK (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2000, Az.: 10 U 94/99) und für die vom Hausmeister benötigten Kleinteile bei Reparaturen.