Darlehn vorzeitig kündigen – nach 10 Jahren


Vorzeitige Kündigung einer Immobilenfinanzierung auf Basis des §489 BGB

Wer Anfang des vergangenen Jahrzehnts bei seiner laufenden Immobilienfinanzierung eine Zinsfestschreibung von 15 Jahren oder gar noch länger vereinbart hatte, wird sich heute wahrscheinlich in Anbetracht der historisch niedrigen Zinsen darüber ärgern. Aber, wie so oft im Leben: Im Nachhinein ist man immer schlauer…

Gleichwohl gibt es zumindest ein kleines Trostpflaster: Auf Basis des §489 BGB kann eine laufende Baufinanzierung immerhin 10 Jahre nach deren Vollauszahlung vom Darlehensnehmer gekündigt werden, wobei 3 Dinge wesentlich sind:

  • Der Stichtag ist nicht das Datum der Vertragsunterzeichnung, sondern der Zeitpunkt der Vollauszahlung (Empfang)!
  • Es muss eine Kündigungsfrist von 6 Monaten eingehalten werden, d.h. die Kündigung kann frühestens 10 1/2 Jahre nach dem Termin der Vollauszahlung wirksam werden.
  • Wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

Irrtümer sind hier folglich weit verbreitet, und vielfach wird die Annahme verbreitet: ‚Nach 10 Jahren kann man ja eh kündigen…‘.

 

Quelle: http://www.forwarddarlehen.info/